Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schloosboote Berlin ist ein  Unternehmen der Bootsschulung Berlin

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages der zwischen dem Charterer und dem Vercharterer über ein Charterboot geschlossen wird. Mit der Buchung und Abschluss eines Chartervertrages erkennt der Charterer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

  1. Reservierung/Buchung
    Reservierungen/Buchungen sind nur per Mail oder persönlich möglich. Eine Reservierung/Buchung und ein Vertrag werden nur gültig, wenn der Charterer vom Vercharterer eine Buchungsbestätigung per E-Mail oder telefonisch erhalten hat. Eine Reservierung/Buchung wird nach Erhalt der Buchungsbestätigung verbindlich.
  2. Ebenso ist der harterer Verpflichtet seinen Personalausweis für die Dauer des Verleihvorgangs bei Vercharterer zu hinterlegen.

  3. Zahlung
    Der vollständige Charterpreis, sowie die Endreinigung müssen spätestens am Buchungstag vor Übernahme des Charterbootes in bar bezahlt werden. Bei Charterbooten mit Außenbordmotor entstehen zusätzliche Kosten für die Motorbetriebsstunde. Die Höhe der Motorbetriebsstunde wird im Chartervertrag aufgeführt. Durch die Motorbetriebsstunde sind Kosten für Kraft- und Betriebsstoffe abgegolten. Es wird im Chartervertrag der jeweils gültige Kraftstoffpreis aufgeführt.

  4. Rücktritt
    Der Rücktritt vom Vertrag muss ein Tag vorher, mindestens 24 h, schriftlich erfolgen. In kurzfristigen Fällen muss der Rücktritt telefonisch bekannt gegeben werden. Kostenfrei kann vom Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn am Buchungstag Wetterverhältnisse herrschen, die eine Bootsfahrt nach den gültigen Gesetzen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung nicht zulassen oder Krankheit, welche durch ein ärztliches Attest belegt werden muss. In allen anderen Fällen bleibt die Zahlungspflicht in vollem Umfang erhalten. Wird ein Ersatzcharterer gefunden, erfolgt eine Aufrechnung. Bei Rücktritt, der nicht unter Satz 2 fällt, wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro in Rechnung gestellt.

  5. Wenn Schäden an dem Charterboot verursacht wurden, wenn das Charterboot in einem stark verschmutzten Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, wird der Carterer in Höhe von bis zu 800,–€ in Anspruch genommen.
  6. Zeiträume
    Der Zeitraum für Tagescharter beträgt 10 Stunden. Für alle Charterboote gelten Mindestcharterzeiten. Diese sind in den jeweils gültigen Preislisten aufgeführt. Die Übergabezeiten können individuell geregelt werden, enden aber auf jeden Fall bei Sonnenuntergang.

  7. Verpflichtungen des Vercharterers
    Der Vercharterer verpflichtet sich das gecharterte Charterboot zum Charterbeginn dem Charter in einem technisch einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand, sauber und mit gefülltem Treibstofftank zu übergeben. Der Vercharterer und der Charterer verpflichten sich, eine ausführliche Einweisung und gleichzeitige Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände durchzuführen und hierüber ein Übergabeprotokoll anzufertigen und zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe des Charterbootes nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Charterers über Ausrüstung und Tauglichkeit des Charterbootes ausgeschlossen. Des weiteren wird bei Erstkunden eine Einweisungsfahrt durchgeführt. Falls Teile der Ausrüstung vom Vorcharterer beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten, wenn das Charterboot in seiner Fahrtüchtigkeit oder mangelnder Sicherheitsausrüstung beeinträchtigt ist. Für das gecharterte Charterboot bestehen eine Haftplicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung [siehe Chartervertrag] pro Schadenfall abgeschlossen. Die Prämie für die Kaskoversicherung ist in dem Charterpreis enthalten.

  8. Verpflichtungen des Charterers
    Der Charterer versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen und im Besitz des Sportbootführerschein Binnen zu sein. Der Sportbootführerschein ist bei Übernahme des Charterbootes im Original vorzulegen. Es wird eine Kopie angefertigt und beim Vercharterer hinterlegt. Bei Charterern ohne Sportbootführerschein wird eine ausführliche Vertrautmachung des zu befahrenden Reviers durchgeführt. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über das Charterboot zu verweigern, für den Fall, dass dieser nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsstraßenordnung besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Der Charterpreis ist trotzdem fällig, es sei denn, der Vercharterer  findet einen Ersatzcharterer. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € fällig. Der Charterer verpflichtet sich, das Charterboot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werde. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Bei Geschwindigkeitsübertretungen, die durch Radarmessung entstanden sind und auf dem Postwege verfolgt werden, wird dem Charterer zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt. Bei Charterbooten mit Kajüte besteht unter Deck absolutes Rauchverbot. Der Charterer verpflichtet sich, das Rauchverbot unter Deck einzuhalten. Der Charterer verpflichtet sich, Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Chartervertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Genehmigung zum Mitführen entstehen dem Charterer weitere Kosten, die im Chartervertrag aufgeführt sind. Das Charterboot darf nur mit flachen Schuhen mit nichtfärbender Sohle oder barfuß betreten werden. Der Charterer haftet für alle Schäden am Charterboot und an der Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht werden, nicht auf normalen Verschleiß  zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Schäden am Charterboot und/oder an Ausrüstungsgegenständen, die durch Verschulden des Charterers verloren gegangen sind und/oder zerstört wurden, werden gemäß gültiger Preisliste für Ausrüstungsgegenstände zzgl. 10,00 € Bearbeitungsgebühr abgerechnet. Der Charterer verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen an Bord zu nehmen, für die das jeweilige Charterboot zugelassen ist. Der Charterer wird andere Boote nur im Notfall schleppen und das Charterboot nur im Notfall schleppen lassen, dies auch nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden. Weiter verpflichtet sich der Charterer Grundberührungen dem Vercharterer bei der Rückgabe des Charterbootes zu melden und bei aufkommen schlechter Wetterverhältnisse [unsichtiges Wetter] den nächstgelegenen Hafen oder einen sicheren Liegeplatz aufzusuchen. Treten während der Charterzeit Schäden an dem Charterboot auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Durchführung der Reparatur abzustimmen. Kosten für die Behebung vom Verschleißschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung vom Vercharterer erstattet. Die ausgewechselten Teile sind dem Vercharterer zu übergeben. Der Vercharterer muss aber auch hier vor einer Reparatur unterrichtet werden. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers sind nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine Havarie oder vom Chartergast zu verantwortende, versteckte Mängel verschwiegen werden.
    Des weiteren ist der Charterer verpflichtet beim Auftreten technischer Mängel die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen oder nach einer Unterbrechung der Fahrt diese dann nicht wieder fortzuführen. Weiterhin ist es unter allen Umständen zu vermeiden Betriebsstoffe, insbesondere während oder nach Tankvorgängen in die Gewässer einzubringen. Sollte es aus diesen Gründen nicht möglich sein die Fahrt fortzuführen ist der Vercharterer darüber unverzüglich telefonisch oder persönlich zu unterrichten, das Charterboot  ist dann ordnungsgemäß zu vertäuen, stromlos zu machen (Batteriehauptschalter ausschalten) und nicht wieder in Betrieb zu nehmen. Sollte die Fahrt in einen solchen Fall nicht abgebrochen werden, haftet der Charterer dem Vercharterer sowie den entsprechenden Behörden gegenüber in vollem Umfang.

  9. Haftung des Charterers
    Der Charterer haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Charterboot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Charterer das Charterboot in demselben Zustand  zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Charterers erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

    a) Sachverständigenkosten
    b) Abschleppkosten
    c) Wertminderung
    d) Mietausfallkosten

    Der Charterer haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Charterer bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Charterboot des Vercharterers nicht zur Verfügung steht. Dem Charterer bleibt der Nachweis offen, dass dem Vercharterer keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  10. Nutzungsbeschränkung
    Das Charterboot darf nur auf Berliner/Brandenburger Gewässern gefahren werden. Für führerscheinfreie Boote gilt dasselbe mit der Einschränkung zum Befahren der City Spree. Das Benutzen von Schleusen ist für führerscheinfreie Boote verboten, es sei denn, der Charterer befindet sich im Besitz eines Sportbootführerscheins Binnen. Dem Charterer ist es untersagt, das Charterboot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung, zum Wasserskifahren, zum Fischen/Angeln sowie zu rechtwidrigen Zwecken zu benutzen. Des weiteren ist eine Weiter- oder Untervermietung des Charterbootes nicht gestattet. Ferner ist es untersagt, mit dem Charterboot an Stränden aufzufahren oder Gebiete zu befahren, die durch ihre Wassertiefe eine sichere Fahrt nicht zulassen. Grundsätzlich sind Gebiete mit einer Wassertiefe ab 1 Meter oder weniger, sowie Gebiete die in der Gewässerkarte als flach ausgewiesen sind zu melden. Weiterhin besteht ein Nachtfahrverbot (von Sonnenuntergang bis -aufgang) für das Charterboot. In dieser Zeit darf das Charterboot nicht bewegt werden. Die Nutzung des Charterbootes erfolgt auf eigene Gefahr.

  11. Steg- und Hafenanlage
    Das Betreten und Befahren des Hafens und der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr.

  12. Anzeigepflicht
    Bei Unfällen hat der Charterer dem Vercharterer sogleich, spätestens bei der Rückgabe des, über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Boote enthalten. Der Charterer hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellung nicht auf andere Weise, z. B. Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sind vom Charterer dem Vercharterer, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfüllt der Charterer diese Verpflichtung nicht, kann der Charterer für den Havarieschaden haftbar gemacht werden.

  13. Rückgabe
    Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückfahrt so eingerichtet werden, dass auch bei widrigen Umständen (Wetter, Verkehr, Schleusenöffnungszeiten, etc.) die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch zu informieren. Der Charter ist verpflichtet dem Vercharterer das Charterboot in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben, bei starker Verschmutzung wird eine Reinigungspauschale von 15,–€ erhoben. Bei Tagescharter ist das Charterboot vollgetankt zurückzugeben, es sei denn, es ist im Chartervertrag etwas anderes vereinbart worden. Die Rückgabe des Charterbootes ist abgeschlossen, wenn der Charterer seine persönlichen Sachen von Bord genommen hat und der Vercharterer das Charterboot und die Ausrüstung nach Prüfung gemäß des Übergabeprotokolls im Ausgangshafen abgenommen hat.

  14. Verspätete Rückgabe
    Wird das Charterboot verspätet zurückgegeben, wird pro angefangener Stunde der individuelle Stundensatz des jeweiligen Charterbootes berechnet. Bei Rückgabe nach 20:00 Uhr des Abgabetages wird eine volle Tagescharter berechnet. Das Charterboot ist aber dann auf jeden Fall bis 8:00 Uhr des Folgetages zurückzugeben. Darüber hinaus trägt der Charterer die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten die durch die Verspätung tatsächlich entstanden sind. Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen beendet werden muss, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Charterboot zu bleiben, bis der Vercharterer das Charterboot übernommen hat. Das Charterboot gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn es im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Charterer trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Satz (1) nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung und/oder Bedienung des Charterbootes durch den Charterer entstanden sind.

  15. Verletzung von Vertragspflichten
    Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Charterer dem Vercharterer für alle daraus entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt er den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

  16. Rechtsgrundlage/Gerichtsstand
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.

  17. Schlussbestimmung
    Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck diese Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
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